Das Anerkennungsgesetz

Das „Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (Anerkennungsgesetz)“ ist vor allem für reglementierte Berufe (z. B. Ärztinnen und Ärzte, Krankenpfleger/innen oder Erzieher/innen) ist von Bedeutung, da diese Berufe ohne ein staatliches Zulassungsverfahren nicht ausgeübt werden dürfen. Außerdem gelten in bestimmten Handwerksberufen (z. B. Friseur/innen oder Bäcker/innen) besondere Regelungen, wenn eine Selbstständigkeit angestrebt wird. 

In den sog. nicht-reglementierten Berufen ist eine Anerkennung des Berufsabschlusses keine zwingende Voraussetzung für die Ausübung des Berufes. In diesen Berufen kann man sich direkt auf dem Arbeitsmarkt bewerben und arbeiten. Eine Bewertung des Abschlusses kann jedoch hilfreich sein, um Arbeitgebern und Unternehmen eine ausländische Qualifikation verständlicher zu machen. Außerdem eröffnet ein als gleichwertig anerkannter Abschluss den Zugang zu beruflichen Fortbildungen. 

Nicht reglementiert sind in Deutschland alle sogenannten Ausbildungsberufe, das heißt die Berufe, die im dualen System ausgebildet werden. Hilfe und weitere Informationen sind unter auf der Seite des BIBB www.anerkennung-in-deutschland.de zu finden. Ausländische Hochschulabschlüsse, die nicht zu einem reglementierten Beruf hinführen, können nicht formal anerkannt werden (z. B. Chemikerinnen, Informatiker, Linguisten oder Betriebswirtinnen). Absolventinnen und Absolventen solcher Studiengänge können sich direkt auf dem deutschen Arbeitsmarkt bewerben. Um bessere berufliche Chancen zu haben, können sie ihren Abschluss durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) bewerten lassen, siehe dazu auch die Informationen zur Zeugnisbewertung der KMK.

Siehe auch die Informationen zum Anerkennungsverfahren.