additive Zusatzqualifizierung - Frist verlängert

Das BAMF verlängert im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung die Möglichkeit für Lehrkräfte, auch ohne eine erweiterte Zulassung nach § 18 Abs. 5 DeuFöV in Berufssprachkursen zu unterrichten, bis zum 30.06.2022.

 

Um in den Berufssprachkursen unterrichten zu können, müssen Lehrkräfte gemäß § 18 Abs. 5 DeuFöV ab dem 01.01.2022 eine Qualifikation zur Vermitt-
lung berufsbezogener Deutschsprachkenntnisse vorweisen.
Mit der Einführung der additiven Zusatzqualifizierung für Lehrkräfte in Berufssprachkursen (ZQ BSK), die seit September 2020 von 31 zugelassenen Einrichtungen angeboten wird, wurden in der Lehrkräftequalifizierung Kapazitäten für über 5.000 Teilnehmende pro Jahr geschaffen. Darüber hinaus hat das BAMF einer Reihe von Lehrkräften mit entsprechender Qualifikation eine Direktzulassung zum Unterrichten in Berufssprachkursen erteilt.
Um den pandemiebedingten Herausforderungen zu begegnen und Lehrkräften auch im Jahr 2022 einen möglichst reibungslosen Übergang zur regulären Unterrichtstätigkeit gemäß § 18 Abs.5 DeuFöV zu ermöglichen und um die Durchführung aller ab 01.01.2022 geplanten BSK sicherzustellen, verlängert das BAMF im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung die Möglichkeit für Lehrkräfte, auch ohne eine erweiterte Zulassung nach § 18 Abs. 5 DeuFöV in Berufssprachkursen zu unterrichten, bis zum 30.06.2022.

Hier finden Sie das Trägerrundschreiben des BAMF.

Hier finden Sie die Anlage.

Hier die Bestätigung der Lehrkraft (Selbstauskunft) über die Anmeldung in einer additiven Zusatzqualifizierung für Lehrkräfte in Berufssprachkursen (ZQ BSK)